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Mitfinanzierung von Rollstühlen für Personen im Rentenalter durch die AHV

Die AHV gewährt anspruchsberechtigten Personen einen Pauschalbeitrag von CHF 900 an einen Rollstuhl ihrer Wahl. Die Grundausstattung des Rollstuhls beinhaltet folgende Merkmale:

  • Verstell- und abmontierbare Fussstützen
  • Schwenk- oder abnehmbare Armlehnen
  • Pannensichere Bereifung
  • Bremse für die Begleitperson

Konkret wird der Betrag auf Antrag alle 5 Jahre ausbezahlt. Sie können sich damit einen Rollstuhl bei einem Lieferanten selbst aussuchen. Die Kosten für Reparaturen oder Ersatz bei Verlust werden von der AHV nicht übernommen.

 

So verhilft Bimeda Ihnen zum Pauschalbetrag der AHV

Wir beraten Sie kostenlos vor Ort oder in unserer Ausstellung und Sie wählen das für Sie geeignete Rollstuhlmodell aus. Sie haben auch die Möglichkeit, einen Rollstuhl zu mieten.

Bimeda händigt Ihnen das entsprechende Anmeldeformular aus, welches vom Arzt bescheinigt werden muss. Die Bescheinigung legt dar, dass Sie für die Fortbewegung über voraussichtlich längere Zeit zu Hause einen Rollstuhl benötigen. Die IV-Stelle prüft, ob die Bedingungen für die Mitfinanzierung eines Rollstuhls durch die AHV erfüllt sind. Wenn ja, überweist Ihnen die AHV die Pauschale.

 

Wenn Sie eine spezielle Ausrüstung (Spezialversorgung) brauchen

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen eine spezielle Ausstattung Ihres Rollstuhls brauchen, so leistet Ihnen die AHV daran einen Pauschalbeitrag in der Höhe von CHF 1840.

Ist vom Arzt vorgeschrieben, dass Sie zusätzlich ein so genanntes Antidekubituskissen benötigen, beläuft sich der Pauschalbeitrag insgesamt auf CHF 2200.

Eine Spezialausrüstung wird nur dann von der AHV mitfinanziert, wenn ein normaler Standardrollstuhl wegen bestimmter Einschränkungen nicht ausreicht, dies sind:

  • Amputation, Kontrakturen
  • Körpergewicht über 120 kg
  • Körpergrösse über 185 cm oder unter 150 cm
  • Wenn freies Sitzen nicht möglich ist
  • Hemi- oder Tetraplegie
  • Akute Dekubitusgefährdung

 

So kommen Sie zur speziellen Ausrüstung (Spezialversorgung)

Rollstühle in spezieller Ausführung werden ausschliesslich über die IV-Depots abgegeben, die AHV überweist Ihnen nach erhaltener Bestätigung des IV-Depots die entsprechende Pauschale. Nach 5 Jahren können Sie die Pauschale erneut beantragen.

Falls Sie auf die Abgabe eines Spezialrollstuhls via IV-Depot verzichten, erhalten Sie lediglich den Betrag von CHF 900 die übrigen Kosten gehen zu Ihren Lasten.

Unsere Berater/-innen orientieren Sie in jedem Fall über das Vorgehen bzw. verweisen Sie an das für Sie zuständige IV-Depot.

 

Wenn Sie in einem Heim wohnen

Die AHV bezahlt nur noch für einfache Rollstuhlmodelle an Personen, die nicht in einem Heim wohnen. Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten die nötigen Fortbewegungsmittel vom Heim zur Verfügung gestellt. Benötigen Personen, die in einem Heim wohnen, jedoch eine Spezialversorgung und erfüllen die dafür festgelegten Kriterien, so haben sie Anspruch auf die entsprechende Pauschale.